§ 37 (1) 1Kreditinstitute haben im Geldverkehr mit Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG Beträge im Zusammenhang mit Spareinlagen, Kreditkonten oder Girokonten, sofern diese nicht unter den Anwendungsbereich der §§ 42 und 43 ZaDiG §§ 77 und 78 ZaDiG 2018*) fallen,
spätestens taggleich