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§ 35. Preisangaben – Gesetzestext

Dellinger10. LfgNovember 2020

§ 35 (1) Kreditinstitute haben in den für Verbraucher zugänglichen Geschäftsräumen oder in elektronischer Form auf der Websitezugänglich zu machen:

Angaben überdie Verzinsung von Spareinlagen,

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