§ 34. (1) Verbrauchergirokonten sind Konten von Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG.
(2) Der Verbrauchergirokontovertrag hat zusätzlich zu den Informationen gemäß ZaDiG ZaDiG 2018*) zumindest den Jahreszinssatz für Guthaben, sofern diese Information nicht bereits im Rahmen der gemäß § 28 ZaDiG § 48 ZaDiG 2018*) erteilten Informationen gegeben wird, zu enthalten.