VIII. Verbraucherbestimmungen
§ 33. (1) Die Kreditinstitute haben dafür Sorge zu tragen, dass die mit dem Anbieten und Abschließen von Hypothekar- und Immobilienkreditverträgen, die in den Anwendungsbereich des 2. und 3. Abschnittes des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes – HIKrG, BGBl. I Nr. 135/2015, fallen, befassten Mitarbeiter über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen verfügen und diese regelmäßig auf den aktuellen Stand bringen: