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zu § 32. Einzahlungen, Auszahlungen und Verzinsung – Gesetzestext

10. LfgNovember 2020

§ 32. (1) Jede Einzahlung auf eine Spareinlage und jede aus einer Spareinlage geleistete Auszahlung sind auf der Sparurkunde zu vermerken.

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