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zu § 31. Sparurkunden – Gesetzestext

10. LfgNovember 2020

VII. Spareinlagen

 

§ 31. (1) 1Spareinlagen sind Geldeinlagen bei Kreditinstituten, die nicht dem Zahlungsverkehr, sondern der Anlage dienen und als solche nur gegen die Ausfolgung von besonderen Urkunden (Sparurkunden) entgegengenommen werden dürfen. 2Sparurkunden können auf eine bestimmte Bezeichnung, insbesondere auf den Namen des gemäß den Bestimmungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG), BGBl. I Nr. 118/2016, identifzierten*) Kunden lauten, die Verwendung anderer Namen als des gemäß den Bestimmungen des FM-GwG identifizierten Kunden ist jedenfalls unzulässig.

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