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§ 29. Nominierungsausschuss – Gesetzestext

10. LfgNovember 2020

§ 29. 1In Kreditinstituten jedweder Rechtsform, die von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 5 Abs. 4 sind, ist vom Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan des Kreditinstitutes ein Nominierungsausschuss einzurichten. 2Bei Kreditgenossenschaften kann auch der nichthauptamtliche Vorstand den Nominierungsausschuss einrichten. 3Der Nominierungsausschuss hat:

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