§ 23d (1) 1Die FMA hat auf Einzelbasis, subkonsolidierter und konsolidierter Basis Systemrelevante Institute mit Sitz im Inland zu ermitteln. 2Die FMA hat das Finanzmarktstabilitätsgremium über Systemrelevante Institute, die im Inland tätig sind, diesen Systemrelevanten Instituten zugewiesene Kapitalpufferanforderungen, gegebenenfalls Anpassungen ihrer Kapitalpufferanforderungen und ausgenutzte Anwendungsspielräume hinzuweisen. 3Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann die FMA auf Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen hinweisen, die möglicherweise als Systemrelevantes Institut einzustufen oder nicht mehr einzustufen sind, und der FMA empfehlen, einen Kapitalpuffer für Systemrelevante Institute mit Sitz im Inland vorzuschreiben. 4Kommt die FMA dieser Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen. 5Die FMA hat Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen per Bescheid als Systemrelevantes Institut einzustufen.

