vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 15. [Aufsicht über ausländische und EWR-Kreditinstitute] – Gesetzestext

10. LfgNovember 2020

Aufsicht im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit

 

§ 15. (1) Verletzt ein Kreditinstitut, das seine Tätigkeiten in Österreich durch eine Zweigstelle gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 , der §§ 31 bis 41 §§ 31 bis 39a, 39e, 41*), 44 Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 65 Abs. 3a, 66 bis 68, 74 bis 75, 93 Abs 1, 94 und 95 Abs. 3 und 4 oder der übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und Verordnungen oder auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassene Verordnungen und Bescheide, oder besteht ein erhebliches Risiko einer solchen Verletzung, so hat die FMA, unbeschadet der Anwendung der §§ 96 bis 98 und 99 Abs. 1 Z 7, die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen und dazu aufzufordern, unverzüglich geeignete Maßnahmen zu setzen, damit das betroffene Kreditinstitut den rechtswidrigen Zustand beendet oder Maßnahmen ergreift, um dem Risiko einer Rechtsverletzung entgegen zu wirken.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte