Der europarechtliche Bankgeschäftskatalog (Anhang I
RL 2013/36/EU ) umfasst eine ganze Reihe von Bankgeschäften. Durch diesen weitreichenden Katalog sollte eine möglichst umfassende grenzüberschreitende Tätigkeit von CRR-KI innerhalb der Gemeinschaft ermöglicht werden. Das gemeinschaftsrechtliche Bankrecht definiert jedoch den Begriff des KI eng, da sich die Mitgliedstaaten nur auf eine solche enge Definition von KI verständigen konnten: Art 3 Abs 1 Nr 1 der
RL 2013/36/EU verweist für die Definition eines KI auf Art 4 Abs 1 Nr 1 der VO (EU) Nr 575/2013: KI ist demnach, wer
Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennimmt und Kredite für eigene Rechnung gewährt (in der Folge als
CRR-KI bezeichnet; das dKWG verwendet für solche Unternehmen ebenso den Begriff CRR-KI). Der Begriff des CRR-KI deckt sich daher mit dem bisherigen verwendeten Begriff des EG-KI. Vor diesem Hintergrund sind daher jene inländischen KI als CRR-KI zu betrachten, die passivseitig das Einlagen-, Wertpapieremissionsgeschäft oder das sonstige Wertpapieremissionsgeschäft oder das Bausparkassengeschäft anbieten und aktivseitig das Kreditgeschäft, das Diskontgeschäft, das Wertpapieremissionsgeschäft, das sonstige Wertpapieremissionsgeschäft, das Bausparkassengeschäft, das Kapitalfinanzierungsgeschäft oder das Factoringgeschäft ausüben (vgl dazu auch § 98 Abs 1).