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§ 1. Kredit- und Finanzinstitute – Gesetzestext

10. LfgNovember 2020

I. Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1. (1) 1Ein Kreditinstitut ist, wer auf Grund der §§ 4 oder 103 Z 5 dieses Bundesgesetzes oder besonderer bundesgesetzlicher Regelungen berechtigt ist, Bankgeschäfte zu betreiben. 2Bankgeschäfte sind die folgenden Tätigkeiten, soweit sie gewerblich durchgeführt werden:

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