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zu § 237 ArbVG (Mayr)

Mayr4. AuflApril 2020

Tätigkeitsdauer, Dauer der Mitgliedschaft

 

(1) Die Tätigkeitsdauer des SE-Betriebsrates beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren SE-Betriebsrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte.

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