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zu § 226 ArbVG (Mayr)

Mayr4. AuflApril 2020

Dauer der Verhandlungen

 

(1) Die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 230 oder 231 sind binnen sechs Monaten ab der Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums abzuschließen.

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