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zu § 220 ArbVG (Mayr)

Mayr4. AuflApril 2020

Sitzungen

 

(1) Das besondere Verhandlungsgremium hat das Recht vor jeder Sitzung mit dem zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten Gesellschaften zu einer vorbereitenden Sitzung zusammenzutreten.

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