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zu § 196 ArbVG (Mayr)

Mayr4. AuflApril 2020

Tätigkeitsdauer, Dauer der Mitgliedschaft

 

(1) Die Tätigkeitsdauer des Europäischen Betriebsrates beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Tage der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren Europäischen Betriebsrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte.

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