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zu § 164 ArbVG (Dunst)

Dunst12. AuflApril 2020

Weitergelten sonstiger Vorschriften

 

(1) Der Bestand und die Wirksamkeit der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden Kollektivverträge, Satzungen, Mindestlohntarife und Lehrlingsentschädigungen werden durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht berührt.

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