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zu § 151 ArbVG (Trenner)

Trenner12. AuflApril 2020

Amtshilfe

 

Alle Behörden, die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie der Träger der Sozialversicherung haben das Bundeseinigungsamt und die Schlichtungsstellen bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

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