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zu § 131 ArbVG (Dunst)

Dunst12. AuflApril 2020

Rechtsausübung durch Minderjährige

 

Die Ausübung von Rechten und die Übernahme von Pflichten nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

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