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zu § 128 ArbVG (Dunst)

Dunst12. AuflApril 2020

Geschäftsführung des Jugendvertrauensrates

 

(1) Auf die Geschäftsführung des Jugendvertrauensrates sind, sofern dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht, die Bestimmungen der §§ 66 Abs 1, 2, 3 erster und dritter Satz, 4 bis 6 und 8, 67 Abs 1, 2 und 4, 68 Abs 1, 2 erster und zweiter Satz und Abs 3, 70 erster Satz sowie 72 sinngemäß anzuwenden.

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