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zu § 126 ArbVG (Dunst)

Dunst12. AuflApril 2020

Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Jugendvertrauensrates

 

(1) Die Tätigkeitsdauer des Jugendvertrauensrates beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Tage der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren Jugendvertrauensrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte.

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