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zu § 106 ArbVG (Gahleitner)

Gahleitner12. AuflApril 2020

Anfechtung von Entlassungen

 

(1) Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat von jeder Entlassung eines Arbeitnehmers unverzüglich zu verständigen und innerhalb von drei Arbeitstagen nach erfolgter Verständigung auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem die Entlassung zu beraten.

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