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zu § 61 ArbVG (Radner/Preiss)

Radner/Preiss12. AuflApril 2020

Tätigkeitsdauer des Betriebsrates

 

(1) Die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Tage der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren Betriebsrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte.

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