Vereinfachtes Wahlverfahren
Unbeschadet der Bestimmungen des § 51 Abs 1 gilt in Betrieben (Arbeitnehmergruppen), in denen bis zu zwei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, folgendes:
Vereinfachtes Wahlverfahren
Unbeschadet der Bestimmungen des § 51 Abs 1 gilt in Betrieben (Arbeitnehmergruppen), in denen bis zu zwei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, folgendes: