Wahlgrundsätze
(1) Die Mitglieder des Betriebsrates werden aufgrund des gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechtes gewählt. Die Wahl hat durch persönliche Stimmabgabe oder in den Fällen des § 56 Abs 3 durch briefliche Stimmabgabe im Postwege zu erfolgen.