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zu § 51 ArbVG (Schneller)

Schneller12. AuflApril 2020

Wahlgrundsätze

 

(1) Die Mitglieder des Betriebsrates werden aufgrund des gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechtes gewählt. Die Wahl hat durch persönliche Stimmabgabe oder in den Fällen des § 56 Abs 3 durch briefliche Stimmabgabe im Postwege zu erfolgen.

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