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zu § 43 ArbVG (Schneller)

Schneller12. AuflApril 2020

Ordentliche und außerordentliche Versammlungen

 

(1) Die Betriebs(Gruppen)versammlung hat mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr, die Betriebshauptversammlung mindestens einmal in jedem Kalenderjahr stattzufinden.

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