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zu § 39 ArbVG (Gahleitner)

Gahleitner12. AuflApril 2020

Grundsätze der Interessenvertretung

 

(1) Ziel der Bestimmungen über die Betriebsverfassung und deren Anwendung ist die Herbeiführung eines Interessenausgleichs zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebes.

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