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zu § 24 ArbVG (Mosler)

Mosler12. AuflApril 2020

Rechtswirkungen

 

(1) Die Bestimmungen des gehörig kundgemachten Mindestlohntarifes sind innerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches unmittelbar rechtsverbindlich.

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