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zu § 21 ArbVG (Mosler)

Mosler12. AuflApril 2020

Kundmachung und Veröffentlichung der Satzung

 

(1) Die Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung ist im Bundesgesetzblatt II kundzumachen. Die Satzung ist einem Kataster einzuverleiben.

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