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zu § 19 ArbVG (Mosler)

Mosler12. AuflApril 2020

Rechtswirkungen

 

(1) Die Bestimmungen der gehörig kundgemachten Satzung sind innerhalb ihres räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches unmittelbar rechtsverbindlich. § 3 und § 11 Abs 2 sind sinngemäß anzuwenden.

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