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zu § 16 ArbVG (Mosler)

Mosler12. AuflApril 2020

Verlängerung und Abänderung von Kollektivverträgen

 

Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 sind auf die Verlängerung und Abänderung von Kollektivverträgen sinngemäß anzuwenden.

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