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zu § 14 ArbVG (Mosler)

Mosler12. AuflApril 2020

Hinterlegung und Kundmachung des Kollektivvertrages

 

(1) Jeder Kollektivvertrag ist nach seinem Abschluß unverzüglich von den daran beteiligten kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer in zwei, bei Kollektivverträgen für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft, soweit auf sie dieses Bundesgesetz Anwendung findet, in drei gleichlautenden Ausfertigungen, die von den vertragschließenden Parteien ordnungsgemäß gezeichnet sein müssen, beim Bundesministerium für soziale Verwaltung (nunmehr: Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend) mit gleichzeitiger Angabe der Anschriften der vertragschließenden Parteien zu hinterlegen.

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