Hinterlegung und Kundmachung des Kollektivvertrages
(1) Jeder Kollektivvertrag ist nach seinem Abschluß unverzüglich von den daran beteiligten kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer in zwei, bei Kollektivverträgen für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft, soweit auf sie dieses Bundesgesetz Anwendung findet, in drei gleichlautenden Ausfertigungen, die von den vertragschließenden Parteien ordnungsgemäß gezeichnet sein müssen, beim Bundesministerium für soziale Verwaltung (nunmehr: Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend) mit gleichzeitiger Angabe der Anschriften der vertragschließenden Parteien zu hinterlegen.