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zu § 9 ArbVG (Pfeil)

Pfeil6. AuflApril 2020

Fachlicher Geltungsbereich

 

(1) Verfügt ein mehrfach kollektivvertragsangehöriger Arbeitgeber über zwei oder mehrere Betriebe, so findet auf die Arbeitnehmer der jeweilige dem Betrieb in fachlicher und örtlicher Beziehung entsprechende Kollektivvertrag Anwendung.

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