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zu § 63 BRGO Mitwirkung bei Kündigungen und Entlassungen

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Mitwirkung bei Kündigungen und Entlassungen

1167
(1) Der Betriebsinhaber hat vor jeder Kündigung eines Arbeitnehmers den Betriebsrat zu verständigen. Der Betriebsrat kann zu jeder beabsichtigten Kündigung eines Arbeitnehmers innerhalb einer Woche Stellung nehmen.

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