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zu § 61 BRGO Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen

1165
(1) Der Betriebsrat (Zentralbetriebsrat) hat vor einer Beteiligung des Betriebsratsfonds (Zentralbetriebsratsfonds) am Errichtungs- oder Verwaltungsaufwand der Wohlfahrtseinrichtung eine genaue Prüfung des Gesamtaufwandes und der Sicherstellung aller zur Deckung dieses Aufwandes zur Verfügung stehenden Mittel vorzunehmen.

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