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zu § 52b BRGO Vertretung und Geschäftsführung

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Vertretung und Geschäftsführung

1150
(1) Die Vertretung des Zentraljugendvertrauensrates nach außen und gegenüber der Unternehmensleitung obliegt dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter. Im Einzelfall kann der Zentraljugendvertrauensrat durch Beschluss andere seiner Mitglieder mit der Vertretung betrauen.

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