Erweiterte Bildungsfreistellung
Der Antrag auf erweiterte Bildungsfreistellung gemäß § 119 ArbVG ist vom Betriebsrat beim Betriebsinhaber zu stellen. Vor der Antragstellung hat der Betriebsrat die Zustimmung des freizustellenden Betriebsratsmitgliedes einzuholen. Im Übrigen findet § 33 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass zur Klage gemäß § 33 Abs 7 nur der Betriebsrat berechtigt ist. (BGBl 1987/364)
