Abschnitt 5a
Konzernvertretung
Konstituierung
(1) Der Einberufer der Versammlung der Vorsitzenden der Zentralbetriebsräte (Betriebsausschüsse, Betriebsräte) zur Beschlussfassung über die Zusammensetzung der Konzernvertretung (§ 48a Abs 8 und 9 Betriebsrats-Wahlordnung 1974, BGBl Nr 319, in der jeweils geltenden Fassung) hat die ihm bekannt gegebenen Delegierten der Konzernvertretung unverzüglich zur Wahl der Organe (Funktionäre) der Konzernvertretung (konstituierende Sitzung) einzuberufen. Die konstituierende Sitzung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die neubestellte Konzernvertretung unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer der abtretenden Konzernvertretung ihre Tätigkeit aufnehmen kann. Für die Einberufung und Beschlussfähigkeit gilt § 14 Abs 4 bis 7 mit der Maßgabe, dass die Verständigung über die konstituierende Sitzung mindestens drei Tage vor der Sitzung zu erfolgen hat.
