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zu § 21 BRGO Bekanntmachungen des Betriebsrates

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Bekanntmachungen des Betriebsrates

1114
(1) Bekanntmachungen des Betriebsrates an die Arbeitnehmer des Betriebes haben, soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt wird, durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates (§ 1 Abs 1), durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung (§ 1 Abs 4) oder mündlich in der Betriebs(Gruppen)versammlung zu erfolgen.

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