Bekanntmachungen des Betriebsrates
(1) Bekanntmachungen des Betriebsrates an die Arbeitnehmer des Betriebes haben, soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt wird, durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates (§ 1 Abs 1), durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung (§ 1 Abs 4) oder mündlich in der Betriebs(Gruppen)versammlung zu erfolgen.
