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zu § 13 BRGO Tätigkeitsdauer der Funktionäre des Betriebsrates

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Tätigkeitsdauer der Funktionäre des Betriebsrates

1108
(1) Die Betriebsratsfunktionäre werden für die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates gewählt.

(2) Vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates ist die Neuwahl eines Funktionärs vorzunehmen, wenn

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