5. ABSCHNITT
Zentraljugendvertrauensrat
Errichtung von Zentraljugendvertrauensräten
Umfasst ein Unternehmen mindestens zwei Betriebe im Sinne des § 49 Abs 1, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden, so ist ein Zentraljugendvertrauensrat zu wählen. (BGBl 1987/365)
