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zu § 63 BRWO Ermittlung des Wahlergebnisses

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Ermittlung des Wahlergebnisses

1077
(1) Auf die Ermittlung des Wahlergebnisses sind die §§ 26, 27 und 28 sinngemäß anzuwenden.

(2) Wird gemäß § 51 Abs 2 getrennt gewählt, so hat der Wahlvorstand die Wahlkuverts nach der Gruppenzugehörigkeit des Wählers zu trennen und die Wahlkuverts der zweiten Gruppe erst nach Abschluss der Stimmenermittlung der ersten Gruppe zu öffnen. Die §§ 27 und 28 sind auf jede der beiden Gruppen getrennt anzuwenden.

Seite 510

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