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zu § 61 BRWO Wahlkommission

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Wahlkommission

1075
(1) Sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, haben der Wahlkommission zwei vom Wahlvorstand bestellte Arbeitnehmer, die die Wahlberechtigung oder die Wählbarkeit zum Jugendvertrauensrat besitzen müssen, und ein vom Betriebsrat – bei Bestehen getrennter Betriebsräte vom Betriebsausschuss – entsandtes Betriebsratsmitglied anzugehören.

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