Anfechtung der Errichtung
(1) Die Errichtung der Konzernvertretung sowie der Beschluss über die Zahl der Delegierten und Ersatzdelegierten (§ 48a Abs 8) kann binnen eines Monats nach der Konstituierung der Konzernvertretung (§ 31a Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974, BGBl Nr 355, in der jeweils geltenden Fassung) durch Klage bei Gericht angefochten werden.
