Lindmayr, Handbuch der Arbeitsverfassung8 (2015) Rz 10531053
(1) Der Vorsitzende jedes im Unternehmen bestellten Betriebsrates hat dem Wahlvorstand eine Liste der Mitglieder des Betriebsrates zu übermitteln, sowie die Zahl der bei der letzten Betriebsratswahl wahlberechtigten Arbeitnehmer bekannt zu geben. (BGBl 1987/365)