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zu § 237 ArbVG Tätigkeitsdauer, Dauer der Mitgliedschaft

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Tätigkeitsdauer, Dauer der Mitgliedschaft

975
(1) Die Tätigkeitsdauer des SE-Betriebsrates beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren SE-Betriebsrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte. (BGBl I 2004/82)

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