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zu § 96 ArbVG Zustimmungspflichtige Maßnahmen

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Zustimmungspflichtige Maßnahmen

390
(1) Folgende Maßnahmen des Betriebsinhabers bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates:

Die Einführung einer betrieblichen Disziplinarordnung;

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