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zu § 91 ArbVG Allgemeine Informationen

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Allgemeine Informationen

370
(1) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem Betriebsrat über alle Angelegenheiten, welche die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen oder kulturellen Interessen der Arbeitnehmer des Betriebes berühren, Auskunft zu erteilen. (BGBl 1986/394)

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