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zu § 88b ArbVG Konstituierung, Geschäftsführung, Tätigkeitsdauer

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Konstituierung, Geschäftsführung, Tätigkeitsdauer

Siehe dazu auch §§ 31a ff BRGO, Rz 1125 ff.

356
(1) Der Einberufer der Versammlung der Zentralbetriebsratsvorsitzenden hat die gemäß § 88a Abs 4 bekannt gegebenen Delegierten zur konstituierenden Sitzung der Konzernvertretung einzuladen und diese bis zur Wahl des Vorsitzenden der Konzernvertretung zu leiten.

Seite 146

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