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zu § 85 ArbVG Zentralbetriebsratsumlage

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Zentralbetriebsratsumlage

350
(1) Zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Zentralbetriebsrates und der Konzernvertretung sowie zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen zugunsten der Arbeitnehmerschaft und der ehemaligen Arbeitnehmer des Unternehmens kann eine Zentralbetriebsratsumlage eingehoben werden. Sie darf höchstens zehn Prozent der Betriebsratsumlage betragen. (BGBl 1990/411 und BGBl 1993/460)

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