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§ 19 GenSpaltG (Dellinger/Schellner)

Dellinger/Schellner3. AuflOktober 2023

§ 19 (1) Wer durch die Spaltung in seinen rechtlichen Interessen betroffen wird, kann von jeder an der Spaltung beteiligten Genossenschaften die Erteilung von Auskünften über die Zuordnung von Vermögensteilen verlangen.

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